Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit.
Die Mitglieder beschließen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233516