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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2021 BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. III Nr. 67/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel römisch fünf

Arbeitsprogramm und Projekte

  1. A
    Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.
  2. B
    Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233508