Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Beobachter
Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel römisch sechs Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233510