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§ 10 COVID-19-ÖV

Fassungen
10.06.2021 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 256/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1010.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 256/2021 · aufgehoben
§ 1019.05.202109.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.06.2021BGBl. II Nr. 256/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
  2. Absatz 2,Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den Paragraphen 5 bis 9, ist
    1. Ziffer eins
      zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
    2. Ziffer 2
      in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
    sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu Absatz 2, dürfen Arbeitsorte durch
    1. Ziffer eins
      Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von einem Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
    4. Ziffer 4
      Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
    nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 4 a,Für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Paragraph 6, mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
    2. Ziffer 2
      auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.
  6. Absatz 5,Absatz 4, gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  7. Absatz 5 a,Absatz 4, gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.
  8. Absatz 6,Absatz 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei zusätzlich
    1. Ziffer eins
      Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
    2. Ziffer 2
      Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
  9. Absatz 7,Paragraph 4, Absatz eins, ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers sinngemäß anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
  10. Absatz 8,Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Mundbereich, Pflegedienstleistung

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234984