Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Fach- und Publikumsmessen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Fach- und Publikumsmessen gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.Für Fach- und Publikumsmessen gilt Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234986