Rechtstracker.at

§ 21 COVID-19-ÖV

Fassungen
19.05.2021 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2119.05.202130.06.2021 BGBl. II Nr. 214/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. II Nr. 214/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 21,

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Name,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Ziffer 4
    Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233655