Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 214/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Massenbeförderungsmittel
§ 3.Paragraph 3,
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234779