Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 215/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind
Sehr gut | ab 90 vH |
Gut | ab 80 vH |
Befriedigend | ab 70 vH |
Genügend | ab 60 vH |
Nicht genügend | weniger als 60 vH |
| |
der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß § 4.der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
(2)Absatz 2,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen.
(3)Absatz 3,In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233664