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§ 11 SeilBEV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Eintragung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den Paragraphen 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in Paragraph 9, genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234244