Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Meldepflichten und Widerruf
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§ 9 oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.Liegen die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 9, oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(3)Absatz 3,Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der §§ 9 oder 12 nicht mehr vorliegen.Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der Paragraphen 9, oder 12 nicht mehr vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234246