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§ 16 SeilBEV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

6. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
    4. Ziffer 4
      fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
    5. Ziffer 5
      natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
  2. Absatz 2,Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.
  3. Absatz 3,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.
  4. Absatz 4,Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234249