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§ 18 SeilBEV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anforderungen

Paragraph 18,

In das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, können nur Personen eingetragen werden, die:

  1. Ziffer eins
    für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
    1. Litera a
      eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    2. Litera b
      eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    3. Litera c
      einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder
 
  1. Ziffer 2
    für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
    1. Litera a
      eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
    2. Litera b
      eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
    3. Litera c
      einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils
 
  1. Ziffer 3
    über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie
  2. Ziffer 4
    über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich

verfügen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Elektrotechnik

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234251