Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Anforderungen
§ 18.Paragraph 18,
In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die: In das Verzeichnis gemäß Paragraph 17, können nur Personen eingetragen werden, die:
für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, oder
für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,
wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann, und jeweils
über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowieüber eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 sowie
über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich
verfügen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234251