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§ 21 SeilBEV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

8. Abschnitt
Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
    1. Ziffer eins
      aufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
    2. Ziffer 2
      Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
    3. Ziffer 3
      mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.

Schlagworte

Seilschnittberechnung

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234254