Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Digitalisierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Digitalisierungsfonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Digitalisierungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet und von dieser verwaltet.
(2)Absatz 2,Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.Der Fonds verfolgt das Ziel, die Digitalisierung in der Bundesverwaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IKTKonG 2012 in der geltenden Fassung durch Finanzierung von Projekten mit ressortübergreifender Wirkung zu forcieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234425