Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Digitalisierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verwendung der Mittel des Fonds
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds dienen der befristeten Anschubfinanzierung von Projekten und müssen verwendet werden für ressortübergreifende:
Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund;
Projekte zum Ausbau der Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen;
Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen.
(2)Absatz 2,Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Abs. 1 Z 1 zu verwenden.Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013 gestellt werden.Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013 gestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Schlagworte
Effizienzsteigerung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234427