Rechtstracker.at

§ 3 Digi-FondsG

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 91/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.202131.12.2022 BGBl. I Nr. 91/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Digitalisierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 91/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

Digi-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verwendung der Mittel des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds dienen der befristeten Anschubfinanzierung von Projekten und müssen verwendet werden für ressortübergreifende:
    1. Ziffer eins
      Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund;
    2. Ziffer 2
      Projekte zum Ausbau der Services für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen.
  2. Absatz 2,Mindestens die Hälfte der Fondsmittel ist für Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, zu verwenden.
  3. Absatz 3,Anträge für Projektfinanzierungen können bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von haushaltsleitenden Organen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013 gestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Projekte müssen einen nachweislichen Beitrag zu dem in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziel leisten und zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen in der Bundesverwaltung beitragen. Über die Auswahl der konkreten Projekte sowie deren Finanzierung entscheidet die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Schlagworte

Effizienzsteigerung

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011549

Dokumentnummer

NOR40234427