Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.05.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 97/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.05.202131.12.2021 BGBl. I Nr. 97/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschaffung von und Verfügung über SARS CoV 2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.05.2021BGBl. I Nr. 97/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verteilung der in Paragraph eins, genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.
  3. Absatz 3,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in Paragraph eins, genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, i.d.g.F., sicherzustellen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20011551

Dokumentnummer

NOR40234484