Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschaffung von und Verfügung über SARS CoV 2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des § 1 Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des § 1 sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig.Die Verfügung an die Länder und durch diese an Betriebe und Einrichtungen erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Krise erforderlich ist und den Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 2 vorletzter Satz der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, entspricht. Förderungen der Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, sowie entgeltliche Weitergaben sind unzulässig. (2)Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verteilung der in § 1 genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.Die bestimmungsgemäße Verteilung der in Paragraph eins, genannten SARS-CoV-2-Antigentests obliegt den Ländern. Diese können dabei für die Erhebung des Bedarfes und für Plausibilisierungen Meldungen der jeweiligen fachkundigen Einrichtungen heranziehen.
(3)Absatz 3,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in § 1 genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung der in Paragraph eins, genannten Antigentests. Die Beschaffung und Verteilung richtet sich nach der Verfügbarkeit budgetärer Mittel.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F., sicherzustellen.Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von bis zu 60 Millionen Euro für das Jahr 2021 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, i.d.g.F., sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234484