Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.Paragraph 7,
Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer Für die Zwecke des Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG zu berechnen, wobei die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;für die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in Paragraph 8, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht;
für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.für die in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln ist, und die für den Gesamtrisikobetrag des Instituts geltende Pufferquote der in Paragraph 8, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote entspricht.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 8, Absatz eins, als auch in Paragraph 8, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
NOR40234746