Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2021 BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2021,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. III Nr. 76/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

Ein- und Ausreisebedingungen

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.
  4. Ziffer 4
    Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.

Schlagworte

Einreisebedingung, Einzelmarschbefehl

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234843