Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Ein- und Ausreisebedingungen
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jene Truppen und Mitglieder des Personals einer Partei Anwendung, die sich im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
Den Mitgliedern des Personals des Entsendestaates, die in Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist es gestattet, in das Hoheitsgebiet des Gaststaates ein- und aus diesem auszureisen. Wenn nötig, suchen sie um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel an, welche die Behörden des Gaststaates gebührenfrei und so rasch wie möglich ausstellen.
Die Mitglieder des Personals des Entsendestaates weisen einen von der zuständigen Behörde des Entsendestaates ausgestellten Einzel- oder Sammelmarschbefehl oder einen Versetzungsbescheid vor.
Der Gaststaat stellt Verbindungspersonal für Beratungsdienste zur Verfügung.
Schlagworte
Einreisebedingung, Einzelmarschbefehl
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234843