Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2021 BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2021,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. III Nr. 76/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch sechs

Schadensersatz

  1. Ziffer eins
    Die Parteien verzichten wechselseitig auf alle Schadenersatzansprüche für Schäden, die an Regierungsgütern verursacht wurden, die von ihren Streitkräften benutzt wurden, oder für den Verlust solcher Güter sowie für Körperverletzungen (einschließlich solcher mit Todesfolge), die ihr Personal im Rahmen seines dienstlichen Auftrags erlitten hat.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn der Schaden an den Regierungsgütern oder deren Verlust oder die in diesem Absatz beschriebenen, vom Personal erlittenen Körperverletzungen durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz herbeigeführt wurden. Die Parteien arbeiten bei der Beweiserhebung für die Prüfung und die Beseitigung von Forderungen, für die sie verantwortlich sind, zusammen.
  3. Ziffer 3
    Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen (andere als vertragliche Schadensersatzansprüche), die durch das Personal des Entsendestaates verursacht wurden, werden durch den Gaststaat im Auftrag des Entsendestaates gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden vom Entsendestaat erstattet.
  4. Ziffer 4
    Schadensersatzansprüche Dritter für Verluste, Schäden oder Körperverletzungen, die durch das Personal der beiden Parteien in Ausübung ihres dienstlichen Auftrags verursacht wurden, werden durch den Gaststaat, auch im Namen des Entsendestaates, gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Gaststaates geregelt. Die Kosten, die durch die Regelung eines solchen Anspruchs entstehen, werden zwischen den Parteien gerecht aufgeteilt.
  5. Ziffer 5
    Vor jeglicher Regelung von Schadensersatzansprüchen Dritter berät sich der Gaststaat mit dem Entsendestaat.

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234847