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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 254/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 254/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 254/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 11

Akteneinsicht

(Zu Paragraphen 25 und 30 c VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, steht die Akteneinsicht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tag vor der Verhandlung offen.
  2. Absatz 2,In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
  3. Absatz 3,Wird ein Akt oder ein Aktenteil elektronisch geführt und Akteneinsicht auf elektronischem Weg verlangt, muss die Partei ihre Identität in geeigneter Weise nachweisen.

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235008