Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 14
Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses
(Zu § 41 VwGG 1985)(Zu Paragraph 41, VwGG 1985)
Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 41, zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
NOR40235011