Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel 6
Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg im Senat
(Zu § 15 VwGG 1985)(Zu Paragraph 15, VwGG 1985)
(1)Absatz eins,Der/Die Vorsitzende kann die Verfügung über die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder die Beschlussfassung im Umlaufweg, sofern dieser Form nicht die gesetzlich festgelegte Anzahl von Senatsmitgliedern widerspricht (§ 15 Abs. 4 bis 6 VwGG 1985), gemeinsam mit dem Bericht und allfälligen Mitberichten in Umlauf setzen.Der/Die Vorsitzende kann die Verfügung über die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder die Beschlussfassung im Umlaufweg, sofern dieser Form nicht die gesetzlich festgelegte Anzahl von Senatsmitgliedern widerspricht (Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 VwGG 1985), gemeinsam mit dem Bericht und allfälligen Mitberichten in Umlauf setzen.
(2)Absatz 2,Ein Widerspruch gegen die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ist gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären und von diesem/dieser im Akt zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Für die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation gilt im Übrigen Art. 5 sinngemäß.Für die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation gilt im Übrigen Artikel 5, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Beschlussfassung im Umlaufweg gilt im Übrigen Art. 5 Abs. 9 und 10 sinngemäß. Jeder Stimmführer/jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.Für die Beschlussfassung im Umlaufweg gilt im Übrigen Artikel 5, Absatz 9 und 10 sinngemäß. Jeder Stimmführer/jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
NOR40235003