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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 254/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 254/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2021,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 254/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel 6

Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg im Senat

(Zu Paragraph 15, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der/Die Vorsitzende kann die Verfügung über die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder die Beschlussfassung im Umlaufweg, sofern dieser Form nicht die gesetzlich festgelegte Anzahl von Senatsmitgliedern widerspricht (Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 VwGG 1985), gemeinsam mit dem Bericht und allfälligen Mitberichten in Umlauf setzen.
  2. Absatz 2,Ein Widerspruch gegen die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ist gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären und von diesem/dieser im Akt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Für die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation gilt im Übrigen Artikel 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Beschlussfassung im Umlaufweg gilt im Übrigen Artikel 5, Absatz 9 und 10 sinngemäß. Jeder Stimmführer/jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235003