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Art. 10

Fassungen
ab 18.08.2021 — BGBl. III Nr. 80/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.08.2021 BGBl. III Nr. 80/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2021,

Typ

Vertrag – Mulitlateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.08.2021BGBl. III Nr. 80/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10

Finanzielle Sicherheiten

  1. Absatz eins,Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.
  3. Absatz 3,Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:
    1. Litera a
      den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;
    2. Litera b
      einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer, und
    3. Litera c
      einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235064