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Art. 3

Fassungen
ab 18.08.2021 — BGBl. III Nr. 80/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.08.2021 BGBl. III Nr. 80/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2021,

Typ

Vertrag – Mulitlateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.08.2021BGBl. III Nr. 80/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die
    1. Litera a
      zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind;
    2. Litera b
      zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind;
    3. Litera c
      die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.
  3. Absatz 3,Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls entstanden sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.
  4. Absatz 4,Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch eine grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen entstanden sind, die nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für die Vertragspartei begann, in deren Hoheitsbereich die grenzüberschreitende Verbringung erfolgte.
  5. Absatz 5,Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die in Gebieten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsparteien eingetreten sind.
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien verwenden, um mit Schäden umzugehen, die innerhalb ihrer nationalen Hoheitsbereiche eintreten.
  7. Absatz 7,Das innerstaatliche Recht zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls findet auch Anwendung auf Schäden, die durch grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen aus Staaten entstanden sind, die Nichtvertragsparteien sind.

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235057