Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 80/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2021,
Typ
Vertrag – Mulitlateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:
Naturereignisse oder höhere Gewalt und
Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021
Dokumentnummer
NOR40235060