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§ 16 BilDokV 2021

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 401/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 401/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 401/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenübermittlung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil römisch eins zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch eins zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch zwei zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Schlagworte

Betriebsaufwand

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238039