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§ 11 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
20.12.2021 bis 15.05.2022 — BGBl. II Nr. 562/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1120.12.202115.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 562/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 1101.07.202119.12.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.12.2021BGBl. II Nr. 562/2021

Außerkrafttretensdatum

15.05.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240101