Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken. (4)Absatz 4,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240101