Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Beförderungsbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2)Absatz 2,Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß Paragraph 6, Absatz eins, untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2021
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40240098