Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Ausnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt ferner nicht für
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960, die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
Personen, die auf Grund einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen, oder
die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4)Absatz 4,Ist das Testergebnis gemäß § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.Ist das Testergebnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erneut bestätigt.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 6 Abs. 2 gilt nicht fürDie Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht für
Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, verfügen, Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 85/2022
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40242800