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§ 3 2. COVID-19-MV

Fassungen
01.07.2021 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.202131.10.2021 BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 278/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsmittel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
    2. Ziffer 2
      Seil- und Zahnradbahnen,
    3. Ziffer 3
      Massenbeförderungsmitteln
    und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235451