Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsmittel
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von
Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
Massenbeförderungsmitteln
und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
NOR40235451