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§ 4 2. COVID-19-MV

Fassungen
15.09.2021 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 394/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.09.202131.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 394/2021 · aufgehoben
§ 422.07.202114.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 278/2021
§ 401.07.202121.07.2021 BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.2021BGBl. II Nr. 394/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
    1. Ziffer eins
      von öffentlichen Apotheken,
    2. Ziffer 2
      von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
    3. Ziffer 3
      von Banken und
    4. Ziffer 4
      von Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
    haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz eins a,Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
  4. Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40237961