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§ 6 2. COVID-19-MV

Fassungen
01.07.2021 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.202131.10.2021 BGBl. II Nr. 278/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 278/2021

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  2. Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40235454