Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 284/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden. Wird das Finanzamt gemäß Paragraph 13, CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des Paragraph 5 und des Paragraph 10, Absatz eins, PLABG sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235527