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Anl. 1 LF-MSchV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 286/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 286/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 286/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-MSchV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anlage

Formular 1

FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021,

zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für

Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,, wurde bzw. wurden festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Formular 2

Zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. Nr. 78/2021

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Gemäß Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 170, Absatz eins, LAG.

Ort, Datum     Unterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235652