Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Medizinische Indikationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 170, Absatz 2, Ziffer eins, LAG sind:
Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
kongenitale Fehlbildungen;
Mehrlingsschwangerschaften;
eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
Fehlbildungen des Uterus;
Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
(2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235647