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§ 15 3. NPO-FondsRLV

Fassungen
08.07.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 307/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1508.07.202131.12.2022 BGBl. II Nr. 307/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.07.2021BGBl. II Nr. 307/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

3. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. Ziffer 7
      sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden.
  2. Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235777