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§ 18 3. NPO-FondsRLV

Fassungen
08.07.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 307/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1808.07.202131.12.2022 BGBl. II Nr. 307/2021 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.07.2021BGBl. II Nr. 307/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

3. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Antragsprüfung und Entscheidung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235780