Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß § 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (gemäß § 144 BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO) oder einer Nachschau (gemäß Paragraph 144, BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235784