Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung
Art der Förderung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
(2)Absatz 2,Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3)Absatz 3,Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235766