Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kostenersatz für Covid-19-Tests
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu einem Zuschuss nach § 7 können Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) gefördert werden, sofernZusätzlich zu einem Zuschuss nach Paragraph 7, können Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) gefördert werden, sofern
die Durchführung von COVID-19-Tests nicht durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbar war,
die Kosten nicht schon als Kosten gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 gefördert werden, unddie Kosten nicht schon als Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, gefördert werden, und
die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen sind und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 förderbaren Kosten dürfen den Betrag von insgesamt 12 000 Euro pro förderwerbender Organisation nicht übersteigen.Die gemäß Absatz eins, förderbaren Kosten dürfen den Betrag von insgesamt 12 000 Euro pro förderwerbender Organisation nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235768