Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer im Jahr 2019 erfolgten Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss für 2019 vorliegt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung bestimmen oder die Einnahmen des Jahres 2020 zugrunde legen. Dies ist analog für eine im Jahr 2020 erfolgte Neu- oder Umgründung oder eine sonstige Strukturänderung auf das Jahr 2020 anzuwenden. Die Methode und die daraus errechnete Höhe der Einnahmen und der Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im ersten Halbjahr 2021 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235771