Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Klassen getrennt und
(2)Absatz 2,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien für die Handelsklassen S, E, U, R, O, P insgesamt Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
Karree, ohne Knochen, ohne Speck und ohne Schopfbraten (Karreerose),
Schlögel ohne Filetkopf und
Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 30 %.
(3)Absatz 3,Vermittler haben wöchentlich für die vermarkteten Ferkel Menge und Preis zu melden.
(4)Absatz 4,Mengen sind im Fall des Abs. 1 und 3 in Stück und im Fall des Abs. 1 und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Abs. 1 auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.Mengen sind im Fall des Absatz eins und 3 in Stück und im Fall des Absatz eins und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Absatz eins, auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(5)Absatz 5,Als Preis ist im Fall
des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,des Absatz eins, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Artikel 14, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) unddes Absatz 2, der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)des Absatz 3, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)
bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
(6)Absatz 6,Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 fürIm Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Artikel 5, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für
das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneidern sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern und
die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen
hinzuzurechnen und die Preismeldungen entsprechend zu berichtigen.
(7)Absatz 7,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 30 % den Einkaufspreis zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235835