Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
    1. Ziffer eins
      Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, insgesamt und nach diesen Klassen getrennt und
    2. Ziffer 2
      Hälften von Zuchtsauen.
  2. Absatz 2,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien für die Handelsklassen S, E, U, R, O, P insgesamt Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
    1. Ziffer eins
      Karree, ohne Knochen, ohne Speck und ohne Schopfbraten (Karreerose),
    2. Ziffer 2
      Bauch, wie gewachsen,
    3. Ziffer 3
      Schulter,
    4. Ziffer 4
      Schlögel ohne Filetkopf und
    5. Ziffer 5
      Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 30 %.
  3. Absatz 3,Vermittler haben wöchentlich für die vermarkteten Ferkel Menge und Preis zu melden.
  4. Absatz 4,Mengen sind im Fall des Absatz eins und 3 in Stück und im Fall des Absatz eins und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Absatz eins, auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.
  5. Absatz 5,Als Preis ist im Fall
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Artikel 14, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)
    bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
  6. Absatz 6,Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Artikel 5, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für
    1. Ziffer eins
      das Gehirn 150 Gramm bei Sauen und Altschneidern sowie 100 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen,
    2. Ziffer 2
      das Rückenmark 56 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern,
    3. Ziffer 3
      die Ausschnitte von Augen 50 Gramm bei allen Schweineschlachtkörpern und
    4. Ziffer 4
      die Ausschnitte von Ohren bei Sauen und Altschneidern 250 Gramm sowie 200 Gramm bei Mastebern, weiblichen und kastrierten männlichen Mastschweinen
    hinzuzurechnen und die Preismeldungen entsprechend zu berichtigen.
  7. Absatz 7,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 30 % den Einkaufspreis zu melden.

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235835