Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldung Einkaufspreis

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für Zucker (Kristallzucker, raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe) in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.
  2. Absatz 2,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Zucker in der Produktion von Lebensmitteln oder mindestens 3 000 Tonnen Melasse verwenden, haben monatlich den Einkaufspreis aus konventioneller Produktion für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.
  3. Absatz 3,Nichtlebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 1000 Tonnen Zucker oder mindestens 500 Tonnen Melasse in der Produktion von Nichtlebensmitteln ausgenommen Ethanol (Biokraftstoff) verwenden, haben monatlich für den vorangegangenen Monat den Einkaufspreis für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235848