Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
  2. Ziffer 2
    Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
  3. Ziffer 3
    Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Ziffer 2, eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Ziffer 2, durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
  4. Ziffer 4
    Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
  5. Ziffer 5
    Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
  6. Ziffer 6
    Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
  7. Ziffer 7
    Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
    1. Litera a
      ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
    2. Litera b
      einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
    3. Litera c
      einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
    4. Litera d
      gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
    Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer. Allfälliges Skonto wird nicht berücksichtigt.
  8. Ziffer 8
    Verkaufspreis: der Preis ab Werk
    1. Litera a
      ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
    2. Litera b
      ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
    3. Litera c
      ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
    4. Litera d
      gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
    Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235823