Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldung Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich
    1. Ziffer eins
      die vorläufige Zuckererzeugung bis spätestens 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres,
    2. Ziffer 2
      die endgültige Zucker-, Melasse- und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. B Litera e, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtmenge, die während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Unternehmen, die Zucker verwenden, verkauft wird, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und aufgeschlüsselt nach Menge, die für den Einzelhandel, für die Lebensmittelverarbeitung und für andere Wirtschaftszweige, ausgenommen Bioethanol, bestimmt ist, bis zum 31. Oktober

zu melden.

  1. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2, Pkt. B Litera a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Erzeugungsmenge ist für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.

Schlagworte

Zuckererzeugung, Melasseerzeugung

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235850