Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
6. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Obst und Gemüse
Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
§ 37.Paragraph 37,
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:
Erzeugerorganisation: eine aufgrund von Art. 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisation,Erzeugerorganisation: eine aufgrund von Artikel 154, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, im Sektor Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisation,
Erzeuger: ein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,Erzeuger: ein Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608,
Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse bei Erzeugern aufkauft, diese entweder sortiert und verpackt oder unverzüglich auf den Markt bringt und, sofern es oder sie keine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist, einen jährlichen Mindestumsatz von 10 Millionen Euro hat,
Verpackungsstelle: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse sortiert und verpackt,
Ab-Hof-Preis: Preis der ersten Vermarktungsstufe ohne Transport-, Verpackungs-, Sortier- und Reinigungskosten; das ist vom Erzeuger an den Abnehmer, aufgeschlüsselt nach zur Verarbeitung und an restliche Abnehmer wie zum Beispiel Handel, Erzeugerorganisation sowie als Direktvermarktung an Endverbraucher und
Ab-Rampe-Preis: Preis für die vermarktungsfähige Ware ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.
Schlagworte
Transportkosten, Verpackungskosten, Sortierkosten
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235857