Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

6. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Obst und Gemüse

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

Paragraph 37,

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Erzeugerorganisation: eine aufgrund von Artikel 154, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, im Sektor Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisation,
  2. Ziffer 2
    Erzeuger: ein Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608,
  3. Ziffer 3
    Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse bei Erzeugern aufkauft, diese entweder sortiert und verpackt oder unverzüglich auf den Markt bringt und, sofern es oder sie keine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist, einen jährlichen Mindestumsatz von 10 Millionen Euro hat,
  4. Ziffer 4
    Verpackungsstelle: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse sortiert und verpackt,
  5. Ziffer 5
    Ab-Hof-Preis: Preis der ersten Vermarktungsstufe ohne Transport-, Verpackungs-, Sortier- und Reinigungskosten; das ist vom Erzeuger an den Abnehmer, aufgeschlüsselt nach zur Verarbeitung und an restliche Abnehmer wie zum Beispiel Handel, Erzeugerorganisation sowie als Direktvermarktung an Endverbraucher und
  6. Ziffer 6
    Ab-Rampe-Preis: Preis für die vermarktungsfähige Ware ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

Schlagworte

Transportkosten, Verpackungskosten, Sortierkosten

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235857