Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenschutz und -übermittlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die gemäß dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind von der AMA besonders zu schützen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten sicherzustellen. Sie dürfen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Weiterverwendung innerhalb der AMA ist nur für Zwecke der Markt- und Preisberichterstattung zulässig.
  2. Absatz 2,Zur Ausführung von durch EU-Recht und nationales Recht übertragenen Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt die AMA auf Verlangen die gemäß dieser Verordnung erhobenen einzelbetrieblichen Daten, detaillierte Metadaten sowie die erfasste Betriebsmasse (Stammdaten) für statistische Zwecke in elektronischer Form und ohne Kostenabgeltung an die Bundesanstalt Statistik Austria.
  3. Absatz 3,Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten sind von der AMA
    1. Ziffer eins
      der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zu übermitteln; wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann die AMA die Daten in personenbezogener Form übermitteln,
    2. Ziffer 2
      dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur erforderlichen Beurteilung der Marktlage, der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen sowie zur Erfüllung des Berichtwesens als aggregierte Daten oder in anonymisierter einzelbetrieblicher Form und
    3. Ziffer 3
      anderen öffentlichen Stellen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, Informationsweiterverwendungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, als aggregierte Daten
    zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch die AMA im Rahmen der Markt- und Preisberichterstattung ist immer möglich. Für allfällige Zusatzauswertungen durch die AMA ist eine Vereinbarung gemäß Paragraph 28 b, AMA-Gesetz notwendig.
  4. Absatz 4,Aufgrund der besonderen Sensibilität der gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, Absatz 2 und 6, Paragraph 15, Absatz 2 und 7, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 und Paragraph 38, Absatz 2, gemeldeten Preisinformationen ist unbeschadet Absatz 2, eine Weitergabe dieser Daten in personenbezogener Form an andere nicht zulässig. Ebenso hat die AMA sicherzustellen, dass unbeschadet Absatz 2, die sonstigen Datensätze dieser Unternehmen so weit anonymisiert werden, dass nicht auf die Identität des einzelnen Unternehmens geschlossen werden kann.

Schlagworte

Datenübermittlung, Marktberichterstattung

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235864