(2)Absatz 2,Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 und Paragraph 38, Absatz 2, genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.