Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldevorgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in Paragraph 10, Absatz eins bis 4, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 und Paragraph 38, Absatz 2, genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      bei Unternehmen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter,
    2. Ziffer 2
      bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
    3. Ziffer 3
      bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen, Zerlegebetrieben, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandel dem Betriebsinhaber.

Schlagworte

Gewichtseinheit, Lebensmittelverarbeitungsbetrieb

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235825