Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:
Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowieErstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie
Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Ziffer eins, zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,
und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.
(2)Absatz 2,Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 8 bis 11 (ausgenommen § 9 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 8 bis 11 (ausgenommen Paragraph 9, Absatz eins,) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3)Absatz 3,Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235827