Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SOGL Datenaustausch-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Datenaustausch gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485Datenaustausch gemäß Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1485
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jeder Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt dem Übertragungsnetzbetreiber, dem Anschluss-NB, sowie den gegenüber dem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreibern unmittelbar nach deren Verfügbarkeit die Zählwerte des Vormonats seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Jeder Betreiber einer bestehenden signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Abs. 1 und 2 genannten Netzbetreibern, einmalig Zählwerte seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.Jeder Betreiber einer bestehenden signifikanten Stromerzeugungsanlage stellt, sofern diese Daten vorhanden sind, den in Absatz eins und 2 genannten Netzbetreibern, einmalig Zählwerte seiner signifikanten Stromerzeugungsanlage als Viertelstundenwerte in Form von Einzel-Zeitreihen samt Zählpunktbezeichnung für die 36 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236299